Art 9 Eingriffsnormen
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2023 – 5 U 217/21Zitiert von 1
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 228/21Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - AuslandsbezugZitiert von 57
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 962/13 (A)Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Anwendbarkeit der EGV 593/2008
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
- BGH, 16.01.2025 – IX ZR 229/23Auslegung der Europäische Insolvenzverordnung im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sowie die insolvenzrechtliche Nachrangigkeit des Rückgewährsanspruchs bei GesellschafterdarlehenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- EuGH, 19.03.2026 – C-43/25Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
70 Entscheidungen zu Art 9 Rom I-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/9#abs-1 (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/9#abs-2 (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/9#abs-3 (3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.